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Die Richtlinie der Gemeinde Diekholzen für die Aufnahme von Krediten nach § 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG wird entsprechend der vorliegenden Ausfertigung beschlossen. Die Richtlinie vom 18.10.2007 wird zeitgleich außer Kraft gesetzt.
18.10.2018 - Finanz- und Wirtschaftsausschuss
Ö 4 - ungeändert beschlossen
Beschluss
Beschluss:
Die Richtlinie der Gemeinde Diekholzen für die Aufnahme von Krediten nach § 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG wird entsprechend der vorliegenden Ausfertigung beschlossen. Die Richtlinie vom 18.10.2007 wird zeitgleich außer Kraft gesetzt.
Abstimmungsergebnis
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
25.10.2018 - Rat der Gemeinde Diekholzen
Ö 10 - (offen)
Beschluss
Beschluss:
Die Richtlinie der Gemeinde Diekholzen für die Aufnahme von Krediten nach § 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG wird entsprechend der vorliegenden Ausfertigung beschlossen. Die Richtlinie vom 18.10.2007 wird zeitgleich außer Kraft gesetzt.