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Vorlage - 2018/236  

Betreff: Regelungen für den Besuch in einer Kindertagesstätte bzw. in einer Kindertagespflege
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Schulausschuss Vorbereitung
05.06.2018 
Sitzung des Schulausschusses geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorbereitung
Rat der Gemeinde Diekholzen Entscheidung
21.06.2018 
Sitzung des Rates der Gemeinde Diekholzen geändert beschlossen   

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Es ist sehr wahrscheinlich, dass noch vor den Sommerferien das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)“ vom Nds. Landtag beschlossen wird.

 

Neben der Beitragsfreiheit in den Kindergärten soll ua. auch die Sprachförderung durch die Kindertagesstätten (bisher Schulen) sowie das Erstellen pädagogischer Konzepte neu geregelt werden. Der Gesetzesentwurf ist dieser Vorlage beigefügt.

 

Ebenso wird die Finanzierung der Kindertagesstätten bzw. die Finanzhilfe des Landes Niedersachsen neu geregelt.

 

Aus dieser Änderung des KiTaG ergeben sich für die Gemeinde Diekholzen folgende Fragen, die es im Vorfeld zu regeln gilt:

 

  1. Die Beitragsfreiheit bezieht sich auf Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben bis zu ihrer Einschulung.
    1. Was ist mit Kindern, die bereits einige Monate vor ihrem 3. Geburtstag in den Kindergarten aufgenommen werden?

 

  1. Die Beitragsfreiheit bezieht sich auf eine Betreuungszeit von höchstens 8 Stunden täglich. Darüber hinaus können Elternbeiträge erhoben werden. Dies soll auch so erfolgen.
    1. Soll die Betreuungszeit für alle genau festgelegt werden (z.B. 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr), oder ist die tatsächliche tägliche Betreuungszeit zugrunde zu legen (z.B. 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr oder 07.30 Uhr bis 15.30 Uhr)

 

  1. Ist die Geschwisterermäßigung beim gleichzeitigen Besuch einer Kindertagesstätte angesichts der Beitragsfreiheit noch zeitgemäß?

 

  1. Der Änderungsentwurf zum KiTaG sieht keine Regelungen für die Kindertagespflege hinsichtlich der Beitragsfreiheit für „Kindergartenkinder“ vor. Hier müssten die Eltern weiterhin analoge Kindergartenentgelte bezahlen.
    1. Wie sollen diese Kinder/Familien in der Gemeinde Diekholzen zukünftig behandelt werden?

 

 

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1.

Für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber bereits den Kindergarten besuchen, gilt die Beitragsfreiheit gem. § 21 KiTaG nicht. In diesem Fall würden die Entgelte für eine Krippe erhoben.

Alternativ:

Für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber bereits den Kindergarten besuchen, gilt die Beitragsfreiheit gem. § 21 KiTaG analog.

 

2.

Die beitragsfreie Regelbetreuungs(Uhr)zeit in den Kindertagesstätten der Gemeinde Diekholzen wird für alle gleich von 08.00 bis 16.00 Uhr festgelegt. Darüber hinaus können entgeltpflichtige Sonderöffnungszeiten für Ganztagskinder angeboten werden. Die Betreuung der Halbtagskinder (unter 8 Std./tägl.) ist generell beitragsfrei.

Alternativ:

Die beitragsfreie Betreuungszeit von höchstens 8 Stunden täglich wird im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertagesstätten individuell berechnet.

 

3.

Kinder, die gesetzlich beitragsfrei gestellt sind, finden bei der Berechnung der Geschwisterermäßigung keine Berücksichtigung.

Alternativ:

Kinder, die gesetzlich beitragsfrei gestellt sind, finden bei der Berechnung der Geschwisterermäßigung weiterhin Berücksichtigung.

 

4.

Für die Kinder, die in einer Tagespflege betreut werden, wird § 21 KiTaG analog angewendet. Die Kosten hierfür trägt die Gemeinde Diekholzen.

Alternativ:

Für die Kinder, die in einer Tagespflege betreut werden, wird weiterhin ein Entgelt durch die Gemeinde Diekholzen erhoben.

 

5.

Die Umsetzung der Beschlüsse erfolgt frühestens zum 01.10.2018, spätestens zum 01.01.2019.

 

 

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Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gesetzesentwurf KiTaG (154 KB)      
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