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Für die Aufnahme von Krediten haben die Kommunen nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Richtlinien aufzustellen (§ 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG).
Nachdem die Neufassung des so genannten „Krediterlasses“ vom 13.12.2017 (Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen) veröffentlicht worden ist, haben die kommunalen Spitzenverbände das zuletzt im Jahr 2011 gemeinsam überarbeitete „Muster einer Richtlinie für die Aufnahme von Krediten“ aktualisiert.
Dabei handelt es sich insbesondere um die Anpassung der Verweise auf die aktuellen Vorschriften.
Die Neufassung der Richtlinie ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Die Richtlinie der Gemeinde Diekholzen für die Aufnahme von Krediten nach § 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG wird entsprechend der vorliegenden Ausfertigung beschlossen. Die Richtlinie vom 18.10.2007 wird zeitgleich außer Kraft gesetzt.
Neufassung der Richtlinie der Gemeinde Diekholzen für die Aufnahme von Krediten nach § 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG
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Anlagen: | |||||
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1 | Kreditrichtlinie 2018 (11 KB) |