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Herr Uwe Steinhäuser hat mit Schreiben vom 20.05.2019 und 15.07.2019 und mündlich am 02.10.2019 einen Antrag auf Änderung des F-Planes und weiterhin der Ausweisung einer Wohnbaufläche für das Grundstück Heideweg 1, Flurstück 51/9 der Flur 3 gestellt.
Die Schreiben mit Plan und der Besprechungsvermerk sind als Anlage beigefügt.
Allein aus der Darstellung des Flächennutzungsplanes lässt sich kein Baurecht, also die Verwirklichung eines Bauvorhabens, ableiten.
Der Gebäudeteil, der außerhalb der Gewerbegebiets - Darstellungen des Flächennutzungsplanes errichtet wurde, genießt Bestandsschutz.
Eine Änderung der Darstellungen im Flächennutzungsplan betreffend das Bestandsgebäude kann angelegentlich der (aus anderen Gründen notwendig werdenden) Änderungen des F-Planes zwar formal mit vollzogen werden, dieser Vorgang hat jedoch keine Auswirkung auf die bereits bestehenden Gebäude.
Das Eigentum von Herrn Steinhäuser liegt außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, also im Außenbereich.
Im Außenbereich kann ein weiteres, geplantes Bauvorhaben nur unter besonderen Bedingungen zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Jedoch stehen öffentliche Belange entgegen, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, vgl. § 35 (2) und (3) S. 1 Nr. 1 BauGB:
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
| 1. | den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht ………………………. |
Das trifft im vorliegenden Fall zu.
Eine Änderung dieser Voraussetzung könnte durch eine Ausweisung der zu bebauenden Fläche als Wohnbaufläche im F-Plan erfolgen.
Das ist die Absicht von Herrn Steinhäuser.
Diesbezüglich begehrt er eine Ratsentscheidung.
Die als Wohnbauland auszuweisende Fläche läge direkt an die Gewerbefläche angrenzend im Außenbereich.
Eine solche Darstellung widerspräche (nach bisheriger Auffassung der Gemeinde) einer wünschenswerten zu beachtenden Trennung und Abgrenzung zwischen Gewerbeflächen und Wohnbauland (z.B. durch Schutzwälle), um die schädlichen Auswirkungen von Gewerbebetrieben auf Wohngebäude zu vermeiden und Konflikten zwischen den unterschiedlichen Nutzungsarten vorzubeugen.
Auf dem Gelände des ehemaligen Betriebes Steinhäuser am Heideweg 1 sind inzwischen sechs Firmen angesiedelt, deren Gewerbe störende Emissionen erwarten lässt (Lärm, Staub).
Weiterhin wäre zu prüfen, ob es die Absicht der Gemeinde Diekholzen sein kann, im genannten Außenbereich Wohnbauflächen zu entwickeln.
Da derzeit mehrere Optionen zur Entwicklung von Wohnbauland innerhalb der Gemeinde an anderen Stellen weiterverfolgt werden, ist das fraglich.
Die höhere Verwaltungsbehörde (der Landkreis Hildesheim) hat zu erkennen gegeben, dass die Genehmigung einer vorbezeichneten F-Planänderung nicht in Aussicht gestellt werden kann.
Zusammenfassend kann daher ein Grund zur Änderung des F-Planes mit Ausweisung von Wohnbauland (zusätzlich zu der redaktionellen Änderung der Aufnahme des Bestandsgebäudeteiles anlässlich einer ohnehin zu vollziehenden Änderung des F-Planes) nicht erkannt werden, da eine solche schon faktisch, aber auch formalrechtlich (Genehmigung durch Landkreis) nicht angezeigt bzw. genehmigungsfähig erscheint.
Eine Bestätigung des Vorgenannten (formalrechtlich) durch den Landkreis kann allerdings erst im Verfahren erlangt werden.
- Schreiben Herr Steinhäuser vom 20.05.2019 mit Plan
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Schreiben Steinhäuser 20-05-19 (148 KB) |