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Vorlage - 2020/432  

Betreff: Anpassung der Hauptsatzung der Gemeinde Diekholzen und der Geschäftsordnung des Rates
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorbereitung
Rat der Gemeinde Diekholzen Entscheidung
01.10.2020 
Sitzung des Rates der Gemeinde Diekholzen geändert beschlossen   

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zur Klarstellung der Rechtsstellung der Ortsvorsteher hinsichtlich ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Gremien des Rates und des Rates selbst bedarf es geringfügiger Änderungen sowohl an der Hauptsatzung der Gemeinde als auch an der Geschäftsordnung des Rates.

Zugleich soll das im Rahmen der Corona-Pandemie nunmehr öfter zum Einsatz kommende Umlaufverfahren für Beschlüsse des Verwaltungsausschusses klar geregelt werden.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Rat der Gemeinde Diekholzen beschließt nachfolgende Änderungen und Ergänzungen der Hauptsatzung der Gemeinde Diekholzen und der Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ratsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften:

 

§ 4 Abs. 2 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:

Die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher nehmen an allen Beratungen im Rat, im Verwaltungsausschuss und der Ausschüsse teil.

 

§ 25 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

Den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern sind alle Einladungen zu den Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses und der Ausschüsse sowie die Niederschriften dieser Sitzungen zu übersenden.

 

Die Geschäftsordnung wird wie folgt erweitert:

§ 20a Verfahren bei Umlaufbeschlüssen

(1) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeiführen.

(2) Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie allen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses bzw. Vertreterinnen / Vertretern vorgelegen haben und niemand der Beschlussfassung im Umlaufverfahren widersprochen hat. Die Mitglieder bzw. die Vertreterinnen / Vertreter des Verwaltungsausschusses vermerken im Rahmen des Umlaufs, ob sie mit dem Verfahren (Umlaufbeschluss) einverstanden sind und ob sie dem Beschlussvorschlag zustimmen, ihn ablehnen oder sich enthalten. Das Votum der Vertreterinnen / Vertreter ist unbeachtlich, wenn das stimmberechtigte Mitglied innerhalb der Frist sein Votum abgibt. § 66 NKomVG gilt entsprechend.

(3) Der Beschlussvorschlag kann per Post, per E-Mail, per Telefax oder per Boten übermittelt werden. Es ist eine angemessene Frist, innerhalb derer das Votum mitzuteilen ist, zu benennen. Bei Übermittlung durch Boten versucht dieser zweimal, das stimmberechtigte Mitglied anzutreffen. Sollte auch der zweite Versuch erfolglos verlaufen, wird die Vertreterin /der Vertreter beteiligt und ihr / ihm der Beschlussvorschlag überbracht, sofern das nicht bereits parallel erfolgt ist.

(4) Das Ergebnis der Beschlussfassung wird in der nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses bekannt gegeben.

 

Anlage/n:

 

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