Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung kann Ihr Bundesland Ihnen Fördermittel für die Schaffung von Mietwohnraum bereitstellen. Einen Rechtsanspruch auf eine Förderung Ihres Vorhabens haben Sie nicht.
Gefördert wird:
wenn für den Mietwohnraum Mietpreis- und Belegungsbindungen begründet werden sollen.
Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse und/oder zinsgünstiger Darlehen.
Der geförderte Mietwohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum zugunsten von wohnberechtigten Haushalten gebunden (Belegungsbindung).
Während der Bindungsdauer können zur Wohnkostenentlastung für die wohnberechtigten Haushalte höchstzulässige Mieten unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete oder andere sonstige Maßnahmen bestimmt werden (Mietbindung).
Allgemeine Mietwohnraumförderung:
Modernisierung von Mietwohnraum:
Mietwohnraumförderung auf den Ostfriesischen Inseln:
Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen:
Voraussetzungen der allgemeinen Mietwohnraumförderung, der Modernisierung von Mietwohnraum und der Mietwohnraumförderung auf den Ostfriesischen Inseln:
Voraussetzungen des Erwerbs von Belegungs- und Mietbindungen:
Die Förderkonditionen im Einzelnen ergeben sich aus dem Internetangebot der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank ) .
In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.
keine Angabe
Über Förderanträge soll innerhalb von drei Monaten abschließend entschieden werden.