Für jede Baustelle, bei der
ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
Es ist gem. § 4 BaustellV durch den Bauherren oder seinen beauftragten Dritten zu prüfen, ob eine der Bedingungen gemäß § 2 Abs. 2 BaustellV erfüllt ist. Wenn ja, dann ist die Vorankündigung rechtzeitig der zuständigen Behörde zu übermitteln, sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
Spätestens zwei Wochen vor Einrichtung einer Baustelle, bei der
Pflichtangaben gemäß Anhang I BaustellV:
Die Vorankündigung ist der zuständigen Behörde spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln.
Unterschrift des Bauherren oder anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten mit Ort und Datum
Faustregel: Eine Vorankündigung ist i. d. R. erforderlich, wenn die Bautätigkeiten einen Einsatz von mindestens 4 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erfordern.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BaustellV: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Bei der Planung der Ausführung von Arbeiten eines Bauvorhaben, insbesondere der Einteilung von Arbeiten und Bemessungen der Ausführungszeiten sind die allgemeinen Grundsätze nach §4 Arbeitsschutzgesetz zu beachten.
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.