Mit dem Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist auch Ihr Anspruch auf Auszahlung der jährlichen Förderung von höchstens 1.250 Euro, zuzüglich 800 Euro für jedes Kind verbunden. Der Förderzeitraum beträgt grundsätzlich acht Jahre. Er beginnt mit dem Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung der Wohnung.
Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage beinhaltet auch die Angaben zur Auszahlung der Förderung.
Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist die Eigenheimzulage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums am 15. März auszuzahlen. In den meisten Fällen erfolgt die Auszahlung jedoch gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Bescheides. Für die Folgejahre erfolgt die Auszahlung ohne Antrag und basiert auf dem Festsetzungsbescheid des Erstjahres. Das bedeutet: Wenn sich die Verhältnisse beim Berechtigten im Förderzeitraum nicht ändern, reicht ein einmaliger Antrag aus, um acht Jahre lang die Eigenheimzulage zu erhalten.
Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung jedoch eine Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen.
Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.
Voraussetzung für die Auszahlung der Eigenheimzulage ist die Festsetzung der Eigenheimzulage mit einem entsprechenden Bescheid vom zuständigen Finanzamt.
Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass
Sie sind verpflichtet jede Änderung, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Eigenheimzulage innerhalb des Förderzeitraumes führt, unverzüglich dem Finanzamt mitzuteilen. Änderungen sind insbesondere:
Sie können gegen den Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage grundsätzlich bei Ihrem Finanzamt Aufgrund der letztmaligen Anwendung |