Verbessern sich die Bedingungen in einer Herkunftsfamilie eines Pflegekindes in einem vertretbaren Zeitraum nach Einschätzung des Jungendamtes nicht, wird das Kind auf Dauer in einer Pflegefamilie untergebracht. Zeigen sich die leiblichen Eltern mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann das Familiengericht den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen.
Sie als Pflegeperson stellen beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie.
Um einen Antrag auf den Verbleib eines Pflegekindes in der Pflegefamilie beim Familiengericht stellen zu können, muss ein wirksames Herausgabeverlangen durch die Eltern des Kindes oder durch jemanden, der das Recht hat über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, vorliegen. Damit der Erlass einer Verbleibensanordnung erfolgt, prüft das Gericht weiterhin folgende Voraussetzungen:
Der Richtwert "längerer Zeitraum" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu beurteilen ist. Maßgebliche Kriterien hierbei sind das Alter des Kindes und seine Vorgeschichte.
Neben dem Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie kann auch ein Eilantrag auf "Erlass einer vorläufigen Anordnung des Verbleibs" gestellt werden.
Mindestens einen Monat wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig