Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscherinnen/Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen/Übersetzer ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.
Über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer wird ein Verzeichnis geführt, dass für Gerichte und Behörden sowie für die Notarinnen/Notare einsehbar ist.
In das Verzeichnis werden
aufgenommen.
Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).
Das Verzeichnis wird im Internet veröffentlicht.
Für Niedersachsen werden die Eintragungen in das Verzeichnis durch das Landgericht Hannover im Internet veröffentlicht und in das automatisierte Abrufverfahren eingestellt. Hiervon ausgenommen sind die Angaben zu einer etwaigen Vergütungsvereinbarung, deren Bestehen oder Nichtbestehen in keinem Fall veröffentlicht bzw. eingestellt wird. Im Übrigen werden nur diejenigen Daten bekannt gemacht, zu deren Veröffentlichung bzw. zu deren Einstellung der bzw. die Dolmetscher/in bzw. der bzw. die Übersetzer/in jeweils seine schriftliche Einwilligung erteilt hat.
Wenn Sie als beeidigte/r Dolmetscher/in und/oder ermächtigte/r Übersetzer/in eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates für Gerichte, Behörden oder Notar/innen im deutschen Bundesland Niedersachsen tätig sein möchten, können Sie sich in ein bundesweites Verzeichnis aufnehmen lassen.
Die Eintragung erfolgt unverzüglich nach der allgemeinen Vereidigung und/oder Ermächtigung.
Antrag
In der Regel erfolgt die Beantragung der Veröffentlichung mit dem Antrag auf Beeidigung als Dolmetscher/Dolmetscherin und/oder Ermächtigung als Übersetzer/Übersetzerin, für welchen folgende Nachweise erforderlich sind:
Nachweise der persönlichen Eignung:
Nachweise der fachlichen Eignung:
Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder einen Notar/eine Notarin beglaubigte Ablichtungen vorzulegen.
Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein/e in Deutschland ermächtigte/r Übersetzer/in (nicht d. Antragsteller/in selbst) bescheinigt hat.
Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen. Nähere Hinweise finden sich auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Folgende dieser Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der allgemeinen Beeidigung und/ oder Ermächtigung nicht älter als 6 Monate sein:
Verzögert sich das Verfahren, weil noch fehlende Unterlagen nachzureichen sind, müssen diese Nachweise neu erbracht werden.
Es entstehen keine weiteren Kosten für die Eintragung in das Verzeichnis.
Die Eintragung erfolgt unverzüglich nach der allgemeinen Vereidigung und/oder Ermächtigung.
Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht erheben.