Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.
Die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Unternehmern, die ein Reisegewerbe betreiben, müssen ein Umsatzsteuerheft vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragen.
Die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen.
Gegen die Ablehnung der Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes können Sie beim zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen.
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes gilt für Unternehmer, die: