Das Kinderpflege-Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es wird gezahlt, wenn der Versicherte nach ärztlicher Begutachtung aufgrund von Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes seiner Arbeit fern bleiben muss. Die Berechnung erfolgt analog zum Krankengeld für Arbeitnehmer (70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens).
Eltern bekommen für ein gesetzlich versichertes Kind unter zwölf Jahren bis zu zehn Arbeitstage Kinderpflege-Krankengeld im Jahr. Alleinerziehenden stehen 20 Tage pro Kind und Jahr zu. Insgesamt ist der Anspruch auf 25 Arbeitstage bei mehreren Kindern im Jahr begrenzt (bzw. 50 Tage für Alleinerziehende).
Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern, die gesetzlich versichert sind, besteht der Anspruch ohne Altersbegrenzung. Eltern von schwerstkranken Kindern, welche eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder Monaten haben, besitzen einen zeitlich unbegrenzten Anspruch.
Bei Bedarf erhalten Sie vom behandelnden Allgemeinmediziner eine “ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes”. Auf der Rückseite befindet sich der “Antrag auf Krankengeld”. Nach Eingabe der Daten wird der Antrag unterschrieben und per Post an Ihre Krankenkasse gesendet. Bei Bewilligung des Kinderpflege-Krankengeldes erfolgt zeitnah die Überweisung.
Wichtig ist dabei, dass die Krankenkasse Ihren Leistungsanspruch anerkennt, bevor Sie Ihren Freistellungsanspruch geltend machen wollen. Denn falls die Voraussetzungen für einen Freistellungsanspruch nicht erfüllt sind, hat Ihr Arbeitgeber das Recht die bereits gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres erkrankten Kindes anzurechnen.
Die Krankenkasse sollte innerhalb einer Woche in Kenntnis gesetzt werden.
Die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes stellt der behandelnde Arzt aus.
Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.
Gegenüber dem Arbeitgeber hat das GKV-Mitglied Anrecht auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit es nicht aus gleichem Grund eine bezahlte Freistellung beanspruchen kann. In jedem Falle sollte der Arbeitgeber unverzüglich über eine bevorstehende Verhinderung in Kenntnis gesetzt werden, mit einer Kopie vom Attest kann dies belegt werden.
Ferner hat ein Elternteil bei der Betreuung und Pflege einer schweren und unheilbaren Erkrankung seines Kindes Anspruch auf Krankengeld, der nicht der oben genannten zeitlichen Begrenzung unterliegt.
Der Anspruch besteht, wenn Ihr Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,