Betreiber einer Erstbehandlungsanlage sind zur ordnungsgemäßen Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten verpflichtet und müssen die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen und Anforderungen nach Elektro- und Elektronikgesetz vor Beginn und dann regelmäßig wiederkehrend durch einen geeigneten Sachverständigen prüfen und nachweisen lassen.
Besonders sachkundige und geeignete Personen im Bereich des nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) können sich entsprechend um die Anerkennung als Sachverständige bewerben, um Erstbehandlungsanlagen hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Vorgaben zu prüfen und abhängig vom Ergebnis als Erstbehandlungsanlage zu zertifizieren.
Betreiber einer Erstbehandlungsanlage sind zur ordnungsgemäßen Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten verpflichtet und müssen die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen und Anforderungen nach Elektro- und Elektronikgesetz vor Beginn und dann regelmäßig wiederkehrend durch einen geeigneten Sachverständigen prüfen und nachweisen lassen.
Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die Anlage jährlich durch einen geeigneten Sachverständigen zertifizieren zu lassen.
Geeignet ist ein Sachverständiger, der:
Die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger zur Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen von Altgeräten ist erst nach erfolgreicher Anerkennung möglich.
Landesverordnungen über die Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer nach § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung i.V.m. den Sachverständigenordnungen der zuständigen IHK.
Landesverordnungen über die Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer nach § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung i.V.m. den Sachverständigenordnungen der zuständigen IHK.
§ 21 Absatz 2 Nummer 3 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)