Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder “Ingenieur“ ist durch das Niedersächsische Ingenieurgesetz (NIngG) geschützt. Wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Berufsaufgaben von Ingenieuren und Ingenieurinnen im Sinne des § 2 NIngG ausüben, dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen, wenn Sie in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind. Das Erbringen der Dienstleistung ist vorher bei der Ingenieurkammer anzuzeigen.
Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigen Sie weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, so ist dies der Ingenieurkammer anzuzeigen.
Eine Anzeige über das Erbringen von Dienstleistungen durch auswärtige Ingenieurinnen und Ingenieure ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind der Anzeige beizufügen.
Für die erstmalige Anzeige gelten für Personen mit Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat folgende Voraussetzungen:
Für die erstmalige Anzeige gelten für Personen mit Niederlassung in sonstigen Staaten folgende Voraussetzungen:
Für die erneute Anzeige gelten folgende Voraussetzungen:
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 12 und 13 NIngG (siehe unter Rechtsgrundlage).
Für die erstmalige Anzeige sind von Personen mit Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat folgende Nachweise vorzulegen:
Für die erstmalige Anzeige genügt für Personen mit Qualifikationsnachweisen aus sonstigen Staaten die bloße Anzeige.
Für die erneute Anzeige sind neben der Anzeige Dokumente vorzulegen, wenn wesentliche Änderungen in der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation eingetreten sind.
Halten Sie bitte für die elektronische Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Anzeigeverfahren nicht abschließen und Ihre Anzeige nicht absenden.
Für Personen mit Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat bewegt sich der Gebührenrahmen einer erstmaligen Anzeige zwischen 150 und 1.500 ¤.
Für Personen mit Niederlassung in sonstigen Staaten ist die erstmalige Anzeige gebührenfrei.
Die erneute Anzeige ist generell gebührenfrei.
Anzeigen können jederzeit schriftlich oder online bei der Ingenieurkammer Niedersachen eingereicht werden.
Nur bei der erstmaligen Anzeige von Personen mit Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat kommt eine verwaltungsgerichtliche Klage in Betracht.