Wenn jemand stirbt und keine Verfügung über sein Erbe hinterlassen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie beruht auf den allgemeinen Vorstellungen darüber, an wen das Vermögen von Verstorbenen gerechterweise fallen sollte. Grundsätzlich erben die Blutsverwandten und der Ehegatte bzw. Lebenspartner.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften haben kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht. Wollen Sie also Ihren Partner als Erben einsetzen, ist eine Verfügung zwingend erforderlich.
Verwandte werden als Erben nach Verwandtschaftsgrad eingeteilt. Es erben die mit der kleinsten Ordnungszahl:
Ist die/der Verstorbene von mehreren Personen gemeinsam beerbt worden, so steht das gesamte Vermögen den Erben gemeinschaftlich zu.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Niedersächsischen Landesjustizportal.