Berechnungsbeispiel 1
Für einen Alleinstehenden mit einer Miete von 250 €, Heizkosten von 50 € und einer Rente von 200 € errechnet sich der Grundsicherungsbedarf wie folgt:
Regelbedarfsstufe 1 364,00 € angemessene Unterkunftskosten 250,00 € Heizkosten 50,00 € 0,00 € Mehrbedarf von 17 % wegen Merkmal G im Schwerbehindertenausweis 0,00 € Bedarfs-Summe 664,00 € abzüglich Netto-Renteneinkommen 200,00 € ergibt laufende Grundsicherungsleistungen 464,00 €
Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung
Berechnungsbeispiel 2
Für ein Ehepaar bzw. für eine eheähnliche Gemeinschaft (beide sind über 65 Jahre alt) mit einer Miete von 300 €, Heizkosten von 66 €, einer Rente des Ehemannes von 600 € und einer Rente der Ehefrau von 300 € berechnet sich die Grundsicherung wie folgt:
Bedarf |
Ehemann |
Ehefrau |
Regelbedarfsstufe 2 |
328,00 € |
328,00 € |
|
|
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Unterkunftskosten (für jeden anteilig) |
150,00 € |
150,00 € |
Heizkosten (für jeden anteilig) |
33,00 € |
33,00 € |
Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung |
0,00 € |
0,00 € |
Mehrbedarf von 17 % wegen Merkmal G |
0,00 € |
0,00 € |
Bedarfs-Summe |
511,00 € |
511,00 € |
abzüglich Rente |
600,00 € |
300,00 € |
ergibt einen Überschuss von |
89,00 € |
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ergibt einen ungedeckten Bedarf von |
211,00 € |
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abzüglich des Überschusses beim Partner |
89,00 € |
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ergibt einen Grundsicherungsanspruch von |
0,-- € |
122,00 € |
Wo stellt man den Antrag?
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge ist
für die Einwohner der Gemeinden Algermissen, Bad Salzdetfurth, Bockenem, Diekholzen, Elze, Giesen, Gronau, Harsum, Holle, Lamspringe, Nordstemmen, Sarstedt, Schellerten, Sibbesse und Söhlde die Kreisverwaltung in Hildesheim, 31134 Hildesheim, Bischof-Janssen-Str. 31, Ebene 3 |
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für die Einwohner der Gemeinden Alfeld, Duingen und Freden die Außenstelle der Kreisverwaltung in Alfeld 31061 Alfeld (Leine), Ständehausstr. 1 |
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für die Einwohner der Stadt Hildesheim die Stadtverwaltung in Hildesheim |
Der Antrag kann auch bei der Stadt, Samtgemeinde oder Gemeinde, in deren Bereich man wohnt, gestellt werden. Diese leitet den Antrag weiter.
Lebt man in einer Einrichtung, sollte der Antrag an die vorstehend genannten Verwaltungen geschickt werden, in deren Bereich man vor dem Einzug in die Einrichtung gewohnt hat.
Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, LVA, Bundesknappschaft) nehmen den Antrag ebenfalls entgegen.
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Die Zuständigkeit liegt beim entsprechenden Sozialamt des Landkreises und bei der kreisfreien Stadt.
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.
Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.
Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.