Ein besonderer Kündigungsschutz besteht gegenüber einer Frau
Dieser Kündigungsschutz für Frauen beginnt mit der Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Arbeitgeber und gilt nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten der Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. In Bezug auf die Elternzeit gilt der Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt, ab dem Elternzeit verlangt worden ist.
Kündigungen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle zulässig.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Es sind ggf. Fristen zu beachten. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.