Die Fleischgewinnung oder Schlachtung von als Haustieren gehaltenen Nutztieren sowie der Betrieb eines Fleischverarbeitungsunternehmens bedarf grundsätzlich einer behördlichen Zulassung. Ausnahmen bestehen für Hausschlachtungen.
Im Übrigen gilt dies auch für Kleinbetriebe wie
Keine Zulassung benötigen dagegen
Die Tätigkeit darf erst nach der Zulassung des Betriebes durch die zuständige Stelle aufgenommen werden.
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
Es können ggf. weitere Unterlagen benötigt werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an.
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
Die Zulassung erfolgt auf Antrag erst nach mindestens einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die Zulassungsnummer, die öffentlich bekannt gemacht wird.