Neben der Architektenliste führt die zuständige Stelle eine Liste der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister.
die keinen Wohnsitz bzw. keine berufliche Niederlassung in Deutschland haben und hier auch nicht dauerhaft Dienstleistungen erbringen, müssen die erstmalige Erbringung von berufsspezifischen Leistungen bei der zuständigen Stelle anzeigen und sich eintragen lassen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Architektenkammer Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Anträge können jederzeit schriftlich bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 116.1.1.1 an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.