Bei amtlichen Probenahmen ist ein Teil der Probe oder ein zweites Stück der gleichen Art bei dem zu beprobenden Betrieb beziehungsweise der zu beprobenden Person zurückzulassen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.
Wenn Sie als Privatlabor eine solche Gegenprobe und/oder Zweitprobe im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung. Diese kann beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beantragt werden.
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), Dezernat 21.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Sie dürfen als Gegenprobensachverständige/r nur zugelassen werden, wenn Sie
Eine Zulassung setzt ebenfalls voraus, dass Sie
Die Zulassung beantragen Sie schriftlich oder elektronisch:
Die zugelassenen Gegenprobensachständigen werden auf den Interseiten des LAVES und des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht.
Innerhalb von einem Monat nach vollständigem Eingang aller Unterlagen erhalten Sie die Zulassung oder Ablehnung.
Folgende Angaben sollte der formlose Antrag enthalten: