In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur wird nach § 53 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) auf Antrag eingetragen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste nach § 4 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchG) erfüllt.
Die Zuständigkeit liegt bei der Architektenkammer Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 116.1.5 an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.