Die Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen ist mit bestimmten Voraussetzungen verknüpft.
Jeder Bewerber muss nachweisen, von seiner gesamten Tätigkeit wenigstens zwei Jahre überwiegend an Abschlussprüfungen teilgenommen und bei der Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt zu haben.
Die Zuständigkeit liegt bei der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Weitere beizufügende Dokumente (Anlagen) ergeben sich aus §§ 8 ff. Wirtschaftsprüferordnung (WPO), bzw. können bei der zuständigen Stelle erfragt werden.
Die Prüfung als Wirtschaftsprüfer wird grundsätzlich sowohl im ersten als auch im zweiten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres durchgeführt. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist
zu stellen. Die Anträge müssen fristgerecht bei einer Landesgeschäftsstelle oder der Prüfungsstelle eingehen.
Gebührenordnung der zuständigen Stelle
Auf Antrag erteilt die Prüfungsstelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen und für die Anrechung von Prüfungsleistungen.
Weitere Hinweise sind auch auf den Internetseiten der zuständigen Stelle enthalten.