Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen auf Grund besonderer Sachkenntnisse, die er oder sie in einem ausländischen Recht erlangt hat, erbringen will, muss sich grundsätzlich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen.
Ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht und dem größeren Amtsgericht (sog. Präsidialamtsgericht).
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz (Alterlaubnisse) sind zum 1. Januar 2009 erloschen, es sei denn, es wurde bis spätestens zum 31. Dezember 2008 ein "Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für Alterlaubnisinhaber" gestellt.
Wer im Gebiet der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs niedergelassen ist, der mit einer der registrierungspflichtigen Rechtsdienstleistungen vergleichbar ist, darf gemäß § 15 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) auch in Deutschland gelegentlich und vorübergehende Rechtsdienstleistungen erbringen.
Der Antragsteller/die Antragstellerin muss persönlich geeignet und zuverlässig sein. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Weiterhin wird ein Nachweis besonderer Sachkunde (theoretisch und praktisch) in den entsprechenden Rechtsgebieten benötigt.
Registriert werden können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Der Antrag kann auf einen oder mehrere der oben genannten Teilbereiche beschränkt werden.
Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.