Bei Aufnahme einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen durch eine ausländische Dienstleisterin/einen ausländischen Dienstleister erfolgt eine vorübergehende Eintragung im Berufsregister. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.
Die Zuständigkeit liegt bei der für das jeweilige Niederlassungsland beauftragten Steuerberaterkammer. Eine Übersicht ist in § 3a Abs. 2 Satz 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) enthalten.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bei Streitigkeiten bezüglich der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
Vordrucke können schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Stelle angefordert werden.