kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zusätzlich zu ihrer Berufsbezeichnung erteilt werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer Niedersachsen (auch für die Bundesländer Berlin und Bremen), in deren Kammerbezirk sie ihre berufliche Niederlassung haben.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es fallen Gebühren an.
Die Erlaubnis zum Führen des Zusatzes "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Berufsregister der zuständigen Stelle einzutragen.
Befreiuung von der Prüfung
Die Teilnahme an einem fachbezogenen Seminar bzw. Lehrgang ohne Abschlussprüfung oder sonstigen Leistungsnachweis der einzelnen Teilnehmer reicht nicht aus.
Der Nachweis erfolgt in Form einer mündlichen Prüfung über die besondere fachliche Sachkunde vor einem Fachausschuss Die mündliche Prüfung vor dem Sachkunde-Ausschuss erstreckt sich auf folgende Gebiete:
Abhängig von der Anzahl der Bewerber erfolgt die Prüfung in der Regel als Gruppenprüfung. Die auf jeden Antragsteller entfallende Prüfungszeit soll dabei 60 Min. nicht übersteigen.
Befreiung von der Prüfung
Über die Befreiung von der Prüfung entscheidet die zuständige Stelle nach Anhörung der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde (der Sachkunde-Ausschuss hat hierbei keine Aufgaben zu erfüllen).
Ein Bewerber muss für die Befreiung von der Prüfung die im Abschnitt "Voraussetzungen" erfüllen.
Können bei der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Adenauerallee 20, 30175 Hannover angefordert werden.