Wenn Sie auf der Grundlage Ihres Abschlusses als Lehrerin oder Lehrer im Ausland die Befähigung für ein Lehramt, die den Zugang zur Berufsausübung eröffnet, erwerben wollen, muss die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit einer deutschen Lehramtsbefähigung festgestellt werden. Dies erfolgt durch die zuständige Stelle.
Die Zuständigkeit liegt beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg.
Dem Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Unterlagen der Nr. 3 bis 6 sind in Form einer amtlich beglaubigten Kopie des jeweiligen Originals vorzulegen. Von den Unterlagen der Nr. 5 und 6 sind zusätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache erforderlich. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherinnen oder Dolmetschern bzw. Übersetzerinnen oder Übersetzern zu erstellen. Die öffentlich bestellten/beeidigten Dolmetscher/Übersetzer in Deutschland können Sie hier finden.
Eine "amtliche Beglaubigung" bestätigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Städtische Behörden (z.B. ein Rathaus) und Notare können beglaubigte Kopien ausstellen.
Sofern bereits eine Zeugnisbewertung von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vorliegt, sollte sie als einfache Kopie mit eingereicht werden.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Arbeitsaufwand und beträgt in den meisten Fällen zwischen 160 Euro und 200 Euro. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Außerdem müssen Sie bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens mit weiteren Kosten rechnen (zum Beispiel Gebühren für Übersetzungen und Beglaubigungen).
Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Um in Deutschland als Lehrerin oder Lehrer arbeiten zu können, muss die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit einer deutschen Lehramtsbefähigung festgestellt werden.
Für die Anerkennung überprüft das Niedersächsische Kultusministerium auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer niedersächsischen Lehramtsausbildung entspricht. Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen bei Lehrerinnen und Lehrern folgende Voraussetzungen vorliegen:
In Niedersachsen wird die Lehrbefähigung für ein Lehramt durch einen Masterabschluss (Master of Education) und einen Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit abschließender Staatsprüfung erlangt.
Im Vergleich zu einer niedersächsischen Lehramtsausbildung bestehen daher häufig wesentliche Unterschiede. Nachfolgend einige Beispiele für wesentliche Unterschiede zur niedersächsischen Lehramtsausbildung:
Wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, ist vor einer Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erforderlich. Der Umfang der Ausgleichsmaßnahme wird durch das Niedersächsische Kultus-ministerium in einem Bescheid festgelegt.
Auch eine Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erfolgt durch einen Bescheid.
Weitere Informationen zum Verfahren und den Ausgleichsmaßnahmen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse" des Niedersächsischen Kultusministeriums.
Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen bei Lehrerinnen und Lehrern folgende Voraussetzungen vorliegen:
Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrags informiert Sie die zuständige Stelle über den Eingang der Dokumente und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen nach.
Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgt die Bearbeitung innerhalb der nächsten 3 bis 4 Monate. In Einzelfällen verlängert sich diese Bearbeitungszeit.