Private Sachverständige benötigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 31 Absatz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes gem. § 1 Abs. 1 der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung – PrüflabV durch die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, eine Zulassung.
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an.
Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Zeitaufwand entsprechend Nr. XVIII.1 der Anlage zu § 1 GOVV (Auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen nach § 1 Nr. 1 oder 2, soweit in diesem Kostentarif nichts anderes bestimmt ist).
Es müssen keine Fristen zu beachten. Die Untersuchung der Gegen- oder Zweitproben darf erst nach Zulassung durchgeführt werden.