Auswirkungen ab kommenden Dienstag
Landkreis Hildesheim (lps/I). Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2im Landkreis Hildesheim hat sich in den vergangenen 14 Tagen deutlich erhöht. Am vergangenen Donnerstag überstieg die 7-Tage-Inzidenz mit 104,4 erstmals wieder die Marke von 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern pro Wochemit weiterhin steigender Tendenz. Mit dem heute vom Landesgesundheitsamt gemeldeten Inzidenzwert von 109,5 überschreitet der Landkreis Hildesheim nun den dritten Tag in Folge die Zahl von 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern pro Woche. Sollte dieser Trend nicht gestoppt werden können, droht ein nicht mehr beherrschbares Ausbreitungsgeschehen.
Wenn die Zahl von 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern pro Woche voraussichtlich auf Dauer überschritten wird, greift nach den landesrechtlichen Vorgaben der bundesweit abgestimmte Mechanismus einer so genannten Notbremse. Weitere Lockerungen sind grundsätzlich nicht angezeigt, stattdessen erfolgt eine Rückkehr zu früher schon bestehenden Einschränkungen. Formal ist hierzu die Erklärung des betroffenen Landkreises zur Hochinzidenz-Kommune erforderlich. Je früher diese Erklärung und die damit verbundenen Einschränkungen in Kraft treten, desto größer sind die Chancen, das Infektionsgeschehen wieder zu verlangsamen und baldmöglichst wieder zu Lockerungen kommen zu können. Die schnelle und konsequente Anwendung der landesrechtlichen Vorgaben durch den Landkreis ist insbesondere auch darin begründet, dass die hohe Zahl der Neuinfektionen nicht auf klar begrenzte Hotspots zurückzuführen ist. Vielmehr handelt es sich um ein diffuses Infektionsgeschehen, das sich in unterschiedlicher Ausprägung über alle kreisangehörigen Kommunen erstreckt und dessen aktuelle Dynamik schnellstmöglich gebrochen werden muss.
Daher hat der Landkreis heute eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die ihn mit Wirkung ab kommenden Dienstag zur Hochinzidenz-Kommune erklärt. Dies hat erneute Einschränkungen zur Folge, die nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der Fassung vom 6. März 2021 schon galten.
Vorauszuschicken ist, dass Verkaufsstellen für Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs weiterhin geöffnet haben. Ebenso sind körpernahe Dienstleistungen (darunter auch Friseure) sowie der Außer-Haus-Verkauf der Gastronomie weiterhin erlaubt.
Welche Einschränkungen gelten durch die Erklärung zur Hochinzidenz-Kommune?
1) Kontaktbeschränkungen
Außerhalb der eigenen Wohnung sind jetzt wieder nur Kontakte zu den Personen des eigenen Hausstands und höchstens einer weiteren Person eines anderen Hausstands erlaubt. Gleiches gilt für private Zusammenkünfte und Feiern: auch hier ist unabhängig vom Ort die Teilnahme nur einer Person, die nicht dem eigenen Hausstand angehört, erlaubt.
2) Sport
Sportliche Betätigungen sind nur noch zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands zulässig; dies gilt auch für die sportliche Betätigung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen. Die Sportausübung durch Kinder und Jugendliche in feststehenden Gruppen von bis zu 20 Personen ist wieder verboten.
3) Kultur etc.
Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren, Museen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen bleiben für den Publikumsverkehr und Besuche ebenso geschlossen wie Kinos, Freizeitparks, Zoos, Tierparks und Angebote von Freizeitaktivitäten sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden, etwa Indoor-Spielplätze, Kletterhallen und Kletterparks und ähnliche Einrichtungen. Bibliotheken und Büchereien dürfen hingegen geöffnet bleiben, wenn für sie ein den Vorschriften entsprechendes Hygienekonzept vorliegt.
4) Einzelhandel und Beherbergungsbetriebe
Der Einzelhandel muss seine Verkaufsräume wieder schließen und darf Waren nur auf Bestellung mit kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume abgeben. In Beherbergungsbetrieben ist die Nutzung von Speiseräumen und Speisesälen untersagt.
Was ist für Familien mit Kindern besonders wichtig?
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte müssen ab Dienstag wieder zur Notbetreuung zurückkehren. Auch für die Großtagespflege gilt ein nur eingeschränkter Betrieb.
Der Schulbesuch ist untersagt, ausgenommen hiervon ist der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen. Ausgenommen hiervon sind ebenso die Schuljahrgänge 1 bis 4, die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten. Ebenfalls ausgenommen sind der 9. und 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,und der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind.
Für die Kindertagesbetreuung und den Schulbesuch hat der Landkreis Hildesheim ebenfalls heute eine spezielle Allgemeinverfügung veröffentlicht.
Eine tabellarische Übersicht der für eine Hochinzidenz-Kommune geltenden Regelungen ist hier zu finden:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
Wie lange gilt der Landkreis Hildesheim als Hochinzidenz-Kommune?
Der Status einer Hochinzidenz-Kommune kann erst beendet werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 Fälle je 100.000 Einwohner*innen sinkt.
Die Wiedereröffnung von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten und die Wiederaufnahme des Schulunterrichts für alle Schuljahrgänge sind bereits möglich, wenn der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf unter 100 Fälle sinkt.
Wichtig: In allen Fällen bedarf es hierzu einer neuerlichen öffentlichen Bekanntgabe des Landkreises.
Allgemeinverfügung Erklärung Hochinzidenzkommune » ( PDF, 788 kB)
Allgemeinverfügung Schule-Kindertagesbetreuung » ( PDF, 935 kB)