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Es besteht ein Haushalt und weder der/die bisherige Haushaltsführer/in (z.B. bei schwerer Krankheit oder Freiheitsentziehung) noch ein anderer Haushaltsangehöriger kann den Haushalt führen.
Die Weiterführung des Haushaltes ist notwendig und sinnvoll (z.B. bei Familien mit minderjährigen Kindern).
Es besteht Bedürftigkeit (u.a. Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII, kein einzusetzendes Vermögen nach § 90 SGB XII) und
Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Ausnahme: Wird durch die Hilfe eine Unterbringung in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vermieden oder verzögert, kann sie auf längere, unbestimmte Zeit gewährt werden.