Winterdienst in der Gemeinde Diekholzen
Grundstückseigentümer*Innen in der Plicht…
Der Winter steht vor der Tür, die Straßenreinigung und insbesondere der Winterdienst sind und bleiben aktuell. Vielen Bürgerinnen und Bürgern sind die rechtlichen Regelungen zu die-sem Thema vielleicht gar nicht bekannt. In der Gemeinde Diekholzen gelten die Straßenreini-gungssatzung und die Straßenreinigungsverordnung.
Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,20 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,20 m freizuhalten. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein aus-reichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seiten-raum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn als Gehweg freizuhalten.
Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar be-hindert wird. Treten bei außergewöhnlichen Schneefällen Behinderungen auf, so ist der von den Gehwegen oder gemeinsamen Geh- und Radwegen geräumte Schnee auf dem angren-zenden eigenen Grundstück zu lagern. Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt wer-den.
Das Schneeräumen und Streuen muss werktags bis 08.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr durchgeführt sein und ist bis 20.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.
Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden. Handelsübliche Auftausalze sind zugelassen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht besei-tigt werden kann. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege einschließlich Rad- und Gehwege, die Fuß-gängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.
Ein Verstoß gegen die vorstehend aufgeführten auszugsweisen Vorschriften stellt eine Ord-nungswidrigkeit im Sinne des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) dar.
Der Winterdienst der Gemeinde Diekholzen
Innerhalb der geschlossenen Ortschaften erfolgt der Winterdienst der Gemeinde tagsüber und nur an verkehrswichtigen Stellen, gefährlichen Kreuzungen und abschüssigen Straßenteilen.
Der Einsatz von Streusalz wird aus Gründen des Umweltschutzes möglichst auf die Bereiche mit starkem Gefälle beschränkt. In den Flachstrecken, Neben- und Stichstraßen wird auf Salz weitgehend verzichtet, da bei entsprechender Bereifung und Fahrweise eine festgefah-rene Schneedecke gut zu befahren ist. Bedingt durch die teilweise geringen Straßenbreiten entstehen vor allem in den Gefällestrecken häufig Schwierigkeiten, wenn der Schnee von den Fußwegen auf der Fahrbahn gelagert wird. Bei der Räumung der Fahrbahn muss dann zwangsläufig der Schnee wieder auf die Fußwege zurückgeschoben werden oder aber, wenn dies durch Verharschung nicht möglich ist, verbleibt nur eine Fahrspur, die dann bei Begeg-nungsverkehr zu erheblichen Verkehrsbehinderungen führt.
Da es der Gemeinde nicht möglich ist, bei plötzlich eintretender Straßenglätte durch Eisbil-dung oder Schneefall an allen kritischen Punkten gleichzeitig zu streuen bzw. Schnee zu räumen, muss ein nach der Dringlichkeit der einzelnen Straßen geordneter Streu- bzw. Räu-mungsplan eingehalten werden.
Die Reihenfolge ist wie folgt festgelegt:
Priorität I: Zufahrten zu Seniorenheimen und Straßen mit Busverkehr
- Bahnberg
- Heimstatt Röderhof
- Ortsdurchfahrten/Hauptverkehrsstraßen
- Jakobusweg
Priorität II: Straßen mit starkem Gefälle
Ortschaft Diekholzen
Bergstraße, Ulmenweg, Bergmannsweg, Heideweg, Waldwinkel,
Am Ziegenberg, Tannenkamp, Schützenstraße, Ringstraße,
Am Steinberg, Am Fleckkamp
Ortschaft Egenstedt
Triftstraße, Am Jesuiterhof, Stadtweg
Ortschaft Barienrode
Schwarze Heide, Bergfeldstraße, Lindenkamp,
Wilhelm-Raabe-Str., Eichstraße, Wahrhausenweg, Uhlandweg
Ortschaft Söhre
Am Berg, Trauerberg, Hermann-Löns-Straße, Vor den Hütten
Priorität III: Haupterschließungsstraßen
Ortschaft Diekholzen
Koppelweg, Comblouxstraße, Schwarze Riehe, Buchenweg,
Eichenweg, Ostlandstraße, Broyhansweg
Ortschaft Barienrode
Lehmkamp, Ahornweg, Wilhelm-Busch-Straße, Hopfengarten
Ortschaft Söhre
Hauptstraße (ab Einmündung Diekholzener Straße in Richtung Forststraße), Hinter dem Dor-fe, Himmelreich, Forststraße, Mozartstraße, Steinkamp
Ortschaft Egenstedt
Boikig, Südkamp, Salzweg
Priorität IV: Nebenstraßen, reine Wohnstraßen,
Stichwege und Sackgassen
Hierunter fallen alle vorstehend nicht aufgeführten Bereiche. In diesen Bereichen wird nur bei außergewöhnlicher Glätte oder außergewöhnlich starkem Schneefall gestreut bzw. geräumt.
Der Winterdienst kann erst dann erfolgen, wenn die unter den Prioritäten I - III genannten Bereiche befahrbar sind.