Unternehmen, die Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, müssen der Polizeibehörde (in Niedersachsen die Gemeinde/Ordnungsamt) Namen und Arbeitsstätte der von ihnen mit Heimarbeit Beschäftigten angezeigt. Das gilt auch dann, wenn nur unregelmäßige oder geringfügige Tätigkeiten geplant sind. Die Anzeige ist bei jeder Veränderung im Personenkreis der in Heimarbeit Beschäftigten zu erneuern. Gleiches gilt, wenn sich die Anschrift der Arbeitsstätte ändert. Besondere Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung sind u. a. in der Gefahrenstoffverordnung und der Biostoffverordnung enthalten. Beschränkungen bestehen auch nach dem Mutterschutzgesetz.
Geben Sie erstmalig Heimarbeit aus, müssen Sie dem Gewerbeaufsichtsamt Göttingen zusätzlich eine Anzeige zur Heimarbeit zukommen lassen.
Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat der zuständigen Stelle Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.
Die Liste können Sie postalisch oder per E-Mail der zuständigen Polizeibehörde zusenden:
Die für die Adresse der Arbeitsstätte örtlich zuständige Gemeinde ist zuständig.
Liste mit
- dem Vor- und Zunamen der in Heimarbeit tätigen Person,
- den Adressdaten der Arbeitsstätte.
Die Anzeige muss vor Vergabe der Heimarbeit bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein