Der Schiedsmann oder die Schiedsfrau sind ehrenamtlich tätig und ein Organ der Rechtspflege. Ihre Aufgaben liegen im Bereich der Streitschlichtung in bestimmten Strafsachen oder zivilrechtlichen Streitigkeiten. Das bedeutet, die Schiedspersonen stellen ihre Freizeit für die Führung des Amtes der Gesellschaft praktisch unentgeltlich zur Verfügung, sodass das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt für die Bürgerin und den Bürger äußerst kostengünstig durchgeführt werden kann.
In einigen Fällen kann eine Privatperson erst Klage erheben, wenn ein Schlichtungsversuch durch die Schiedsperson nicht zum Erfolg führte. So z.B. bei Beleidigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung oder Verletzung des Briefgeheimnisses.
Auf Antrag einer der beiden Parteien kann auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, das heißt, wenn der Anspruch auf Zahlung von Geld gerichtet ist oder wenn sein Gegenstand in Geld geschätzt werden kann, ein Schlichtungsversuch vor der Schiedsperson stattfinden. Aus einem vor diesem abgeschlossenen Vergleich kann nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel durch das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Ein Schlichtungsversuch bei der Schiedsperson ist schnell und meist auch außerhalb der sonst üblichen Arbeitszeit möglich und spart dadurch Zeit und Nerven. Er ist kostengünstig und führt mit großer Wahrscheinlichkeit dazu, dass der Frieden von Dauer ist, da keine Partei "gewinnt" oder "verliert". In etwa der Hälfte der Fälle kommt es zur Einigung.
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