Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können eine Ausnahmegenehmigung (»blauer Parkausweis") erhalten.
Nur mit dem »blauen Parkausweis« darf auf Parkplätzen, die durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild gekennzeichnet sind (»Behindertenparkplätze«), geparkt werden. Der »blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union.
Darüber hinaus haben Sie folgende Berechtigungen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
Für schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen gelten die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht.
Sie müssen den Parkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen.
Untere Straßenverkehrsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, teilweise die Gemeinden).
Sofern Sie bereits einen Parkausweis für Behinderte besitzen bzw. besessen haben, teilen Sie bitte die Nummer des Parkausweises mit.