Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige oder als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland heiraten möchten, richten sich die Voraussetzungen für die Eheschließung grundsätzlich nach dem Recht Ihres Heimatstaates.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar in Deutschland, nicht aber in Ihrem Heimatstaat anerkannt wird. Insbesondere für zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatstaates vorlegen. Mit diesem bestätigt die zuständige Behörde Ihres Heimatstaates, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem dort geltenden Recht keine Ehehindernisse entgegenstehen.
Für gleichgeschlechtliche Eheschließungen gelten besondere gesetzliche Regelungen. Maßgeblich ist hier grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird. Wird die Ehe in Deutschland geschlossen, gilt deutsches Recht. Daher ist kein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates erforderlich.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. Haben Sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit, geht diese vor.
Sie können im Einzelfall eine Befreiung von der Pflicht beantragen, ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Dies erfolgt bei dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Sie die Eheschließung angemeldet haben.
Für Sie kommt dies in Frage, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:
Sie benötigen kein Ehefähigkeitszeugnis und keine Befreiung, wenn sie zur folgenden Personengruppe gehören:
Ihr Status muss durch einen entsprechenden Reiseausweis nachgewiesen werden.
Wenn Sie eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragen, prüft der Präsident des Oberlandesgerichts anstelle der zuständigen Behörde Ihres Heimatstaates, ob der Eheschließung nach dem dort geltenden Recht Hindernisse entgegenstehen oder Voraussetzungen fehlen. Darüber hinaus dürfen auch nach deutschem Recht keine Ehehindernisse bestehen. Dabei kann beispielsweise geprüft werden, ob frühere Ehen wirksam aufgelöst wurden.
Für die Beantragung sind die erforderlichen Unterlagen im Original vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere:
Für ausländische Verlobte, die sich noch im Ausland aufhalten, ist in der Regel zusätzlich eine von der zuständigen Heimatbehörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung mit deutscher Übersetzung vorzulegen.
Die vorzulegenden Urkunden dürfen bei der Vorlage beim Standesamt grundsätzlich nicht älter als sechs Monate sein. Je nach Einzelfall können weitere Urkunden oder Nachweise erforderlich sein. Das Standesamt informiert Sie darüber, welche Unterlagen vorzulegen sind und in welcher Form ausländische Urkunden (z. B. mit Apostille oder Legalisation) anerkannt werden können.
Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO).
Für die Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB fallen fixe Gebühren in Höhe von 75,00 Euro an.
Soweit ausländisches Recht zu prüfen ist, fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro je zu prüfender ausländischer Rechtsordnung an.
Bei der Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es keiner Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG bedarf, fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an.
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung fallen ebenfalls zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an.
Erfolgt im Zusammenhang mit einem Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses eine Vorprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen, fallen hierfür zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an, sofern keine Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist.
Für die Antragstellung gibt es keine gesetzliche Frist. Berücksichtigen Sie jedoch die Bearbeitungszeit des Verfahrens bei der Planung Ihrer Eheschließung.
Die erteilte Befreiung gilt für die Dauer von 6 Monaten.