Wurde Ihre Ehe im Ausland geschlossen und ist sie nicht in einem deutschen Eheregister eingetragen, können Sie Ihre Namensführung für den deutschen Rechtsbereich unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Erklärung bei einem deutschen Standesamt gestalten.
Sofern für die Ehegatten deutsches Namensrecht maßgeblich ist, kommen insbesondere folgende Namenserklärungen in Betracht:
Die Erklärung ist persönlich gegenüber dem Standesamt abzugeben. Sie kann nur durch die erklärende Person selbst vorgenommen werden.
Ferner gilt, dass die erklärende Person geschäftsfähig sein muss. Für beschränkt Geschäftsfähige gelten die die gesetzlichen Vertretungsregelungen nach § 106 BGB. Für betreute Personen gelten §§ 119 ff BGB.
Namenserklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung.
Zur Beglaubigung sind in Deutschland Notarinnen und Notare sowie die deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten befugt. Im Ausland sind die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnisse der deutschen Konsularbeamten zu beachten.
Namenserklärungen sind amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen. Sie entfalten erst nach Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt Wirksamkeit.
Besteht für eine Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag, ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe grundsätzlich das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeit gilt insbesondere dann, wenn die Ehe im Ausland geschlossen und bislang nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde.
Besteht kein Inlandsbezug in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.
Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Ehegatten seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht kein entsprechender Inlandsbezug (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt), ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Für ausländische Dokumente mit Übersetzung, Apostille oder Legalisation. Welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden, legt das zuständige Standesamt fest.
In Niedersachsen richten sich die Gebühren nach der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO) und können in anderen Bundesländern abweichen.
Für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung beim Standesamt fallen zunächst fixe Gebühren in Höhe von 45,00 Euro an. Bei Prüfung und Beachtung ausländischen Rechts oder ergänzender Namenserklärungen können weitere Gebührentatbestände hinzukommen.
Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe ist von den miteinander verheirateten Personen persönlich beim zuständigen Standesamt abzugeben.
Das Standesamt prüft zunächst, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabe einer Namenserklärung vorliegen. Erst nach Abschluss dieser Prüfung und der Feststellung, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden.
Vom Grundsatz unterliegt der Name einer Person den Sachvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Ehegatten können ihre Namensführung nach dem Recht des Staates wählen nach dem Recht,
Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen