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Mutterschaftsanerkennung
[Nr.99133002026000 ]

Volltext

In Deutschland ist klar geregelt, wer die rechtliche Mutter eines Kindes ist. Die Frau, die ein Kind gebärt, ist stets dessen rechtliche Mutter.

Diese Regelung gilt jedoch nicht in allen Ländern. In einigen Staaten entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und der Frau, die das Kind geboren hat, erst dann, wenn diese eine Erklärung abgibt, in der sie das Kind anerkennt.

In folgenden Fällen müssen Sie die Mutterschaft für Ihr Kind anerkennen, auch wenn Sie in Deutschland leben:

  • Sie sind nicht mit dem Vater verheiratet und nicht deutsche Staatsangehörige und Ihr Heimatrecht schreibt eine Mutterschaftserklärung vor und
  • das Recht des Staates, in dem Ihr Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, schreibt eine Mutterschaftsanerkennung vor.

Eine Beurkundung der Mutterschaftsanerkennung ist bei folgenden Stellen möglich:

  • Standesamt
  • Jugendamt
  • Notar/Notarin

Teaser

Wenn Sie die Mutterschaft für Ihr Kind anerkennen möchten, soweit das anwendbare ausländische Abstammungsrecht danach verlangt, können Sie in einer zuständigen deutschen Stelle Ihre Mutterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden, den Samtgemeinden und der Stadt.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Zuständig

Gemeinde Diekholzen »
Alfelder Straße 5
31199 Diekholzen

Telefon: 05121 202-0
Fax: 05121 202-55
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Sabine Schütz »
Alfelder Straße 5
31199 Diekholzen

Telefon: 05121 202-23
E-Mail oder Kontaktformular
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