Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. In Einzelfällen kann eine Ausnahmegenehmigung, die sogenannte Schleppgenehmigung, erteilt werden. Dabei gilt u.a.:
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreises, der kreisfreien Stadt und der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.