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Vorlage - 2018/234  

Betreff: Kündigung der Verträge zur Betriebsführung der Kindertagesstätten in der Gemeinde Diekholzen;
Auslaufen des Kindergartenvertrages mit dem Landkreis Hildesheim
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Schulausschuss Vorbereitung
05.06.2018 
Sitzung des Schulausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorbereitung
Rat der Gemeinde Diekholzen Entscheidung
21.06.2018 
Sitzung des Rates der Gemeinde Diekholzen ungeändert beschlossen   

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Landkreis Hildesheim ist als örtlicher Träger der Jugendhilfe gesetzlich für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 85 Abs.1 und § 69 Abs.1 Sozialgesetzbuch - VIII. Buch in Verbindung mit § 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz zuständig. Die kreisangehörigen Kommunen haben sich mit einer Vereinbarung zur Wahrnehmung unter anderem der Aufgabe der Kindertagesbetreuung gegenüber dem Landkreis Hildesheim bereit erklärt, sich an dieser Aufgabenerledigung zu beteiligen. Im Allgemeinen spricht man hierbei von dem so genannten „Kindergartenvertrag“.

 

Ein wesentlicher Teil des Kindergartenvertrages sind die Regelungen über die finanzielle Beteiligung des Landkreises Hildesheim.

 

Die Fortschreibung dieses Kindergartenvertrages hat eine Gültigkeitsdauer bis zum 31.12.2018. Wie hoch und in welchem Umfang die finanzielle Beteiligung des Landkreises Hildesheim ab 2019 ausfällt, wird derzeit noch verhandelt.

 

Sollte es jedoch wider Erwarten keine Regelung über das Jahr 2018 hinaus geben, würde die gesamte Aufgabe der Kindertagesbetreuung an den Landkreis Hildesheim zurückfallen. Die Gemeinden haben sich allerdings verpflichtet, den Betrieb von Kindertagesstätten stets und auch nach einer Kündigung so lange zu gewährleisten, bis es dem Landkreis möglich ist, den Betrieb selbst oder durch Dritte übernehmen zu können. In solchen Fällen werden dem Landkreis die erforderlichen Betreuungseinrichtungen für eine angemessene Übergangszeit zur Verfügung gestellt. Die dabei und für den weiteren Betrieb anfallenden Kosten trägt der Landkreis Hildesheim.

 

Die Gemeinde Diekholzen hat die gesamte Betriebsführung der Kindertagesstätten durch eine Vereinbarung (Betriebsführungsvertrag) an die kirchlichen Träger übergeben. Hierin verpflichtet sich die Gemeinde Diekholzen gegenüber den Kirchen, das nicht durch Elternbeiträge und sonstige öffentliche Zuschüsse gedeckte Defizit der Kindertagesstätten zu übernehmen (Defizitvertrag).

 

Sofern es keine Regelung über das Jahr 2018 hinaus geben sollte, hätte die Gemeinde Diekholzen gegenüber dem Landkreis Hildesheim nach einer Übergangszeit keinen Anspruch auf Bezuschussung der Kindertagesbetreuung. Wiederum hätten allerdings die kirchlichen Träger unserer Kindertagesstätten einen Anspruch auf Zahlung des Defizits aus der Betriebsführung gegenüber der Gemeinde Diekholzen. Eine Finanzierung dieses Defizits ohne eine Beteiligung des Landkreises Hildesheim kann die Gemeinde Diekholzen finanziell nicht leisten.

 

Aus diesem Grund ist es notwendig, alle laufenden Betriebsführungsverträge mit den kirchlichen Trägern der Kindertagesbetreuung rechtzeitig vorsorglich aufzukündigen.

 

Abweichend von dem Auslaufen des Kindergartenvertrages (31.12.2018) ist das Ende der Betriebsführungsverträge das Ende des jeweiligen Kindergartenjahres (31.07.).

 

Die Kündigungsfrist der Betriebsführungsverträge beträgt ein Jahr zum Ende des nächsten Kindergartenjahres. Eine fristgemäße Kündigung muss deshalb bis zum 30.07.2018 ausgesprochen werden. Das frühestmögliche Ende der Betriebsführungsverträge wäre somit der 31.07.2019.

 

Die Kündigung der Betriebsführungsverträge ist eine rein vorsorgliche Maßnahme. Es soll in diesem Zuge noch einmal ausdrücklich betont werden, dass die Zusammenarbeit zwischen allen kirchlichen Trägern und der Gemeinde als sehr gut zu bezeichnen ist. Eine Fortführung der Betriebsführung wird ohne Zweifel angestrebt.

 

Sofern eine Einigung zwischen den kreisangehörigen Kommunen und dem Landkreis Hildesheim noch rechtzeitig in 2018 vorliegen sollte, wäre entweder zu überlegen, die Kündigungen zu widerrufen, oder neue Betriebsführungsverträge abzuschließen, die dann mit der Gültigkeit eines neuen Kindergartenvertrages einhergehen.

 

Momentan gehen alle Verhandlungsbeteiligten von einer rechtzeitigen Einigung und damit von einer Fortsetzung der Aufgabenübernahme durch die Städte und Gemeinden aus.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Die Verwaltung wird beauftragt, die drei Betriebsführungsverträge für die Übernahme der Kindertagesbetreuung durch die kirchlichen Träger fristgemäß mit Ablauf des 31.07.2019 aufzukündigen.

 

Über die Erneuerung bzw. die Fortsetzung der Vertragsverhältnisse mit den kirchlichen Trägern wird beraten, sobald der Entwurf eines neuen Kindergartenvertrages ab 2019 vorliegt.

 

Anlage/n:

 

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