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Herr Gemeindeoberamtsrat Thorsten Laugwitz hat mit Schreiben vom 08.05.2019 seine Versetzung zur Stadt Alfeld (Leine) mit Wirkung vom 15.08.2019 beantragt.
Gemäß § 28 Abs. 2 NBG kann ein Beamter auf Antrag versetzt werden. Die Versetzung ist auf Antrag jedoch nur zulässig, wenn der Beamte die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt. Diese ist bei Herrn Laugwitz gegeben.
Wird ein Beamter in ein Amt bei einem anderen Dienstherrn versetzt, so bedarf die Versetzung des schriftlichen Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn gemäß § 28 Abs. 5 NBG. Die entsprechende Erklärung der Stadt Alfeld (Leine) wurde mit Schreiben vom 16.05.2019 hier vorgelegt.
Seitens der Verwaltung der Gemeinde Diekholzen wird einer Versetzung zum 15.08.2019 zugestimmt. Mit der Stadt Alfeld (Leine) ist vereinbart worden, dass Herr Laugwitz der Gemeinde Diekholzen bei Bedarf noch einige Stunden/Tage pro Woche für einen Zeitraum von weiteren vier Wochen zur Verfügung steht. Die Nachbesetzung der Stelle erfolgt mit der internen Umsetzung von Herrn Michael Ding.
Es wird vorgeschlagen, dem Antrag von Herrn Laugwitz auf Versetzung zur Stadt Alfeld (Leine) zum 15.08.2019 zu entsprechen.
Der Gemeindeoberamtsrat Thorsten Laugwitz wird aufgrund seines Antrages mit Wirkung vom 15.08.2019 zur Stadt Alfeld (Leine) versetzt.
-keine-