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Vorlage - 2016/059  

Betreff: Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Diekholzen
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorbereitung
Rat der Gemeinde Diekholzen Entscheidung
07.04.2016 
Sitzung des Rates der Gemeinde Diekholzen ungeändert beschlossen   

Die Gemeinde Diekholzen kann für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Gebühren nach § 29 Abs. 2 und 5 des Niedersächsischen Gesetzes über  den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (NBrandSchG) erheben. Erforderlich hierfür ist eine entsprechende Gebührensatzung. Die Gebührenerhebung richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG). Nach § 5 des NKAG sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Dies setzt eine Gebührenkalkulation voraus.

 

Die aktuelle Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für  Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Diekholzen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben samt Kosten- und Gebührentarif wurde am 26. Februar 1998 erlassen und zuletzt am 06. November 2003 geändert. Den darin festgesetzten Werten lag keine Gebührenkalkulation zugrunde, sondern sie wurde damals anhand von Richtwerten festgelegt. Dieses entspricht nicht der aktuellen Gesetzes- und Rechtsprechung.

 

Aus diesem Grund wurde jetzt eine Gebührenkalkulation für den Bereich Feuerwehrwesen durchgeführt. Hierzu wurden die Ausgaben sowie Aufwendungen der Haushaltsjahre 2012, 2013 und 2014 zu Grunde gelegt und ein Jahresdurchschnitt gebildet. Die erhaltenen Zuweisungen und Zuschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt. Die Einsatzzeiten wurden den Einsatzberichten der Ortsfeuerwehren Diekholzen, Barienrode, Söhre und Egenstedt entnommen. Angerechnet wurden alle Einsätze, unabhängig davon, ob sie gesetzlich kostenfrei oder aber gebührenpflichtig sind. Mit dieser Vorgehensweise wird gewährleistet, dass auch gesetzlich kostenfreie Einsätze bei der Gebührenkalkulation hinreichend berücksichtigt werden. Damit wird auch sichergestellt, dass Vorhaltekosten des Feuerschutzes in die Gebührenkalkulation einfließen. Da die Kosten Einsatzzeiten über einen Zeitraum von drei Jahren betrachtet wurden, konnte ein repräsentatives Ergebnis ermittelt werden, welches die Angabe eines Stundensatzes je Einheit ermöglicht. Um eine verursachungsgerechte Verteilung der entstehenden Kosten sicherzustellen, erfolgt die Abrechnung im Viertelstundentakt.

 

Nach der Kalkulation wäre eine erhebliche Gebührenerhöhung notwendig, um eine Kostendeckung erreichen zu können. Dies gilt sowohl für den Personal- als auch für den Fahrzeugeinsatz. Die Fahrzeuge wurden nach ihrer Art und Größe in Fahrzeuggruppen eingeteilt. Hierdurch soll die Ungleichbehandlung von Gebührenpflichtigen bei gleichen Gefahrenlagen vermieden werden. Bei der Fahrzeuggruppe I (LF 10, HLF 10, TLF) wäre ein Kostensatz von knapp 500,00 €/ Std. zur Deckung der Kosten erforderlich.

 

Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG, dem Kostendeckungsgebot, stellt § 29 Abs.2 Satz 1 NBrandSchG die Gebührenerhebung bewusst ins Ermessen der Kommunen. Aufgrund der geltenden allgemeinen haushaltsrechtlichen Verpflichtung zur Erhebung von Einnahmen darf nicht generell auf die Gebührenerhebung verzichtet werden. Es folgt daraus aber keine Verpflichtung, sich in der Satzung und in jedem Einzelfall stets für die kostendeckende Gebührenerhebung zu entscheiden.

 

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Kosten- und Gebührentarife zwar anzupassen, jedoch im öffentlichen Interesse nicht in vollem Umfang. Eine mögliche Vollkostendeckung würde zu einer unangemessen hohen Gebühr führen.

 

Die Entscheidung über die Kosten- und Gebührentarife obliegt dem Rat der Gemeinde Diekholzen.

 

 


Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Diekholzen wird in der vorgelegten Fassung samt  der Anlage Kosten- und Gebührentarif beschlossen. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Diekholzen über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Diekholzen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben samt Kosten- und Gebührentarif vom 26. Februar 1998, zuletzt geändert am 06. November 2003, außer Kraft.

 

 


- Entwurf der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Diekholzen

- Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Diekholzen vom 26. Februar 1998

- II. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Diekholzen vom 06. November 2003 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf neue Satzung (21 KB) PDF-Dokument (65 KB)    
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