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Gem. § 182 Abs.2 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) kann, solange eine epidemische Lage vorliegt, die Vertretung auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten über bestimmte Angelegenheiten im Umlaufverfahren beschließen, wenn sich vier Fünftel der Mitglieder der Vertretung damit einverstanden erklärt haben. Da es sich hier nur um eine Änderung einer Position im Haushalt handelt, wurde dieses Verfahren gewählt.
Ein erneuter Ratsbeschluss über den Haushaltsplan 2022 ist notwendig, da im Haushaltsplan die Veräußerung von Sachvermögen auf 2.416.900 € korrigiert wurde. Trotz einer Erhöhung der Grundstückspreise wird davon ausgegangen, dass nicht alle Erlöse der Grundstückspreise dieses Jahr eingenommen werden können. Deshalb wurde der Ansatz entsprechend angepasst.
Der Haushalt 2022 wird mit der Änderung über die Veräußerung des Sachvermögens beschlossen
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Abstimmung Umlaufbeschluss Haushalt (13 KB) | (46 KB) |