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Vorlage - 2022/734  

Betreff: Zukünftige Versorgung durch alternative Energieversorgung
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Ausschuss für Technik und Umwelt Vorbereitung
05.12.2022 
Sitzung des Ausschusses für Technik und Umwelt ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorbereitung
Rat der Gemeinde Diekholzen Entscheidung
15.12.2022 
Sitzung des Rates der Gemeinde Diekholzen ungeändert beschlossen   

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Durch den Antrag der Fraktion der SPD Diekholzen, Söhre, Barienrode und Egenstedt vom 13.09.2022 wurde die Verwaltung beauftragt, geeignete Flächen in der Gemeinde Diekholzen für die Aufstellung von Freiflächen-Photovoltaik und Windenergieanlagen zu prüfen. Der TOP wurde auf der VA-Sitzung am 22.09.2022 von der Tageordnung genommen und in die nächste Sitzungsfolge verwiesen. Die Verwaltung hat in der Zwischenzeit die erforderlichen Unterlagen vorbereitet.

 

Freiflächen-Photovoltaik:

Seit 2017 schreibt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vor, dass Anlagen mit einer Leistung von mehr als 750 kW nur nach dem Zuschlag in einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur (BNetzA) gebaut werden dürfen. Dabei konnten die süddeutschen Länder bisher diese Ausschreibungen häufiger für sich entscheiden, da die zur Verfügung stehenden Flächen dieser Bundesländer als prädestinierter begutachtet wurden. Häufig handelte es sich bei diesen Flächen um landwirtschaftliche Flächen, was bis Ende August 2021 in Niedersachen raumplanerisch nicht möglich war. Vor diesem Hintergrund blieb in Niedersachsen nur die Möglichkeit – neben der Photovoltaik auf Dächern – Freiflächen-Anlagen bis zu einer Leistung von 750 kW zu bauen. Diese unterliegen nicht der Ausschreibungspflicht. Dennoch müssen auch für diese Anlagen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein und nur bestimmte Flächen kommen dafür in Frage.

Nach dem EEG dürfen Freiflächen-PV-Anlagen auf Gewerbeflächen errichtet werden, wenn für diese vor 2010 ein Bebauungsplan aufgestellt wurde. Für Niedersachsen existiert aber derzeit kein Verzeichnis ungenutzter Gewerbeflächen, was die Suche für Investoren erschwert. Auch für die anderen Optionen, die das EEG (§ 48 EEG) auflistet, sind umfangreiche Vorarbeiten notwendig. So sind für Flächen in einem 110 Meter Streifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen, auf versiegelten Flächen und Konversionsflächen Photovoltaikanlagen erlaubt, bedürfen jedoch zunächst eines Bebauungsplanes und anschließend einer Baugenehmigung.

Durch die Niedersächsische Freiflächensolaranlagenverordnung (NFSVO), trat am 01.09.2021 in Kraft, haben künftig niedersächsische Projekte bessere Chancen bei den Ausschreibungen der BNetzA für Solarparks auf Freiflächen, da nun auch Anlagen auf sog. „Benachteiligten Gebieten“, also für die Landwirtschaft eher ertragsschwachen Standorten, teilnehmen können. Die NFSVO öffnet damit die Grün- und Landwirtschaftsflächen für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die dennoch der raum- und bauleitplanerischen Ordnung bedürfen. Die Delegation sowie rechtssichere Ausweisung von Konzentrationsflächen bzw. Vorranggebieten für Solarenergienutzung ist in Niedersachen unter den Planungsebenen noch nicht erfolgt. Dementsprechend ist eine gesonderte Ausweisung von geeigneten Flächen im Landesraumordnungsprogramm (LROP) von Niedersachsen, im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Hildesheim oder im Flächennutzungsplan (F-Plan) der Gemeinde Diekholzen bislang nicht erfolgt. Laut Pressemitteilung des Landkreises Hildesheim soll im nächsten Jahr ein Kriterienkatalog für ein „informelles Energiekonzept“ in Abstimmung mit den Kommunen entstehen, um „möglichst gleiche Bedingungen in allen Städten und Gemeinden zu schaffen“, so Planungsamtsleiter Jürgen Flory.

Zum aktuellen Zeitpunkt verfügt die Gemeinde Diekholzen über keine geeigneten Flächen, die unmittelbar ohne umfangreiche Vorhaben im Kontext der Raumordnung und Bauleitplanung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen zur Verfügung stehen.

Windenergieanlagen:

Für Windenergieanlagen wurde eine ca. 13,5 ha große Konzentrationsfläche gemäß § 35 Absatz 3 BauGB zwischen Söhre und Egenstedt im Jahr 1997 durch die 2. Änderung im F-Plan aufgenommen (s. Anlage 001).

Diese Konzentrationsfläche findet sich ebenfalls im LROP Niedersachsen von 2017 als Versorgungsfläche Elektrizität mit Windenergieanlagen (s. Anlage 002).

Im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Hildesheim von 2016 findet sich hingegen kein Vorranggebiet Windenergienutzung (s. Anlage 003, 004 und 005). Bereits in der Potentialanalyse, also der GIS-unterstützen Verschneidung der Kriterien unter Berücksichtigung der gewählten Schutzabstände zu Natur-, Landschaftsschutzgebieten, Wald sowie Bebauung, hat ergeben, dass das bislang festgelegte Vorranggebiet Windenergienutzung Diekholzen – Söhre aufgrund von zu geringen Abständen zu Siedlungen entfallen musste (siehe Anlage 006).

In diesem Jahr wurden die Leitkriterien der Raum- und Bauleitplanung aufgrund der Energiekrise durch den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der Russischen Förderration gegen die Ukraine neu geordnet und die Bedeutung und Notwendigkeit der dezentralen Energiegewinnung durch erneuerbare Energien hat stark zugenommen. Dies hat sich auch insbesondere in der Frequenz der Verabschiedung neue Gesetzesgrundlagen in den letzten Monaten manifestiert. Durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz, siehe Anlage 008), das am 1. Februar 2023 in Kraft tritt, das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), das Erneuerbare-Energien-Gesetze 2023 (EEG 2023) und Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB) wird die Planung von Windenergieanlagen auf eine Positivplanung umgestellt werden. Voraussetzung für die Zulassung von Windenergieanlagen ist dann grundsätzlich eine vorhergehende Planung, entweder im Regional- oder im Flächennutzungsplan. Des Weiteren bestimmt das Wind-an-Land-Gesetz eine Neukonzeption der Länderöffnungsklausel für landesrechtliche Mindestabstandsregelungen. In der Formulierungshilfe des Gesetzes heißt es: „Die Bundesländer dürfen weiter über Mindestabstände entscheiden, müssen aber sicherstellen, dass sie ihre Flächenziele aus dem WindBG erreichen und so ihren Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten. Tun sie das nicht, treten die landesspezifischen Abstandsregeln außer Kraft. Diese Neukonzeption gibt den Ländern dementsprechend Spielraum beim "Wie" des Windausbaus, nimmt sie aber für das gemeinsame Ziel in die Pflicht. Wo und in welchen Abständen zu Wohngebieten Windenergiegebiete planerisch ausgewiesen werden, sollen auch zukünftig die jeweiligen Planungsträger, also das Land oder die Gemeinden, entscheiden. Hingegen soll eine zu zögerliche Planung in der Zukunft nicht mehr möglich sein“ (s. Anlage 007).

Dieser Wandel der gesetzlichen Grundlage macht insbesondere auch im Hinblick der gerichtlichen Beschlüsse zu Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen die Überarbeitung der raumplanerischen Gegebenheiten erforderlich und bedarf einer Abstimmung der regionalen Planungsebenen. Anlass ist dazu ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – 12. Senat – vom 30. März 2022 über die Wirksamkeit der 31. Änderung des FNP der Stadt Bockenem (12 KN 159/21). In diesem wird die Rechtmäßigkeit der Anwendung des 5 km-Abstandes aus Kapitel 4.2 Ziffer 04 Sätze 2 und 3 RROP 2016 bei der Ausweisung von Sondergebieten für die Windenergienutzung in FNP bei gleichzeitiger Festlegung einer Ausschlusswirkung angezweifelt. Der Landkreis Hildesheim reagierte dementsprechend mit der 2. Änderung gem. § 6 Abs. 2 NROG des RROP 2016 für den Landkreis Hildesheim, um etwas Klarheit für die Gemeinden in dieser rechtsunsicheren Situation für die zukünftige Windenergieplanung zu schaffen und eröffnete am 11.10.2022 das Beteiligungsverfahren und kündigte zudem eine intensive Überarbeitung der Kriterien für die zukünftige Windenergieplanung an, die sich insbesondere auf die Mindestabstände der Ausschlusskriterien bezieht. Besonders im Fokus steht dabei das Ausschlusskriterium Siedlungsgebiete (vorhandene Wohnbebauung sowie geplante Wohnbebauung nach FNP) und schutzbedürftige Sondergebiete. Außerdem machte der Landkreis Hildesheim in seiner Aufforderung zur Stellungnahme (s. Anlage 001) auf die Planungshoheit der einzelnen Gemeinden und Städte aufmerksam, die zukünftig in der Ausweisung ihrer Vorranggebiete für Windenergienutzung im FNP von einem freieren Spielraum Gebrauch machen können. Dennoch wies der Landkreis Hildesheim auf die in der Praxis bewährte dreistufige Systematik für die Steuerung von Windenergieanlagen hin. Dieser arbeitsteilige Ansatz zwischen Landkreis und Kommune soll auch zukünftig fortgeführt werden.

 

Die Verwaltung befürwortet den Kontakt mit dem Landkreis zeitnah aufzunehmen, um eine konsistente Zusammenarbeit von Planungsbeginn an zu gewährleisten und schlägt folgenden Beschluss für den TA / VA / Rat vor:

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planung für eventuelle Vorranggebiete bzw. Konzentrationsflächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen und Windenergieanlagen mit dem Landkreis Hildesheim abzustimmen und nach Festlegung des Kriterienkatalogs der Raumplanung die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) einzuleiten.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

001- RROP 2016 – 2. Änderung gem. §6 Abs. 2 NROG

002- Söhre – Flächennutzungsplan, 2. Änderung M. 1:10.000

003- Auszug aus dem Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen 2017 -Norden unten-

004- Regionales Raumordnungsprogramm 2016 des Landkreises Hildesheim

005- Auszug aus dem Regionales Raumordnungsprogramm 2016 des Landkreises Hildesheim

006- Auszug aus dem Textlichen Teil des Regionalen Raumordnungsprogramms 2016 des Landkreises Hildesheim, S. 93-95

007- Auszug aus dem Textlichen Teil des Regionalen Raumordnungsprogramms 2016 des Landkreises Hildesheim, S. 46-51

008- Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum Wind-an-Land-Gesetz

009- Themenbezogene Zeitungsartikel der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung ab 07/2022

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 001- RROP 2016_2._Aenderung_gem._§6_Abs_2_NROG (1204 KB)      
Anlage 2 2 002- Söhre – Flächennutzungsplan_2. Änderung M. 110.000 (390 KB)      
Anlage 3 3 003- Auszug aus dem Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen 2017-norden unten (1600 KB)      
Anlage 4 4 004- Regionales Raumordnungsprogramm 2016 des Landkreises Hildesheim (14311 KB)      
Anlage 5 5 005- Auszug aus dem Regionales Raumordnungsprogramm 2016 des Landkreises Hildesheim (1387 KB)      
Anlage 6 6 006- Auszug aus dem Textlichen Teil des Regionalen Raumordnungsprogramms 2016 des Landkreises Hildesheim, S. 93-95 (1184 KB)      
Anlage 7 7 007- Auszug aus dem Textlichen Teil des Regionalen Raumordnungsprogramms 2016 des Landkreises Hildesheim, S. 46-51 (200 KB)      
Anlage 8 8 008- Pressemitteilung_BMWSB_BMWK_Wind-an-Land-G (192 KB)      
Anlage 9 9 009- Themenbezogene Zeitungsartikel der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung ab 07 (5328 KB)      
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Landkarte DiekholzenLandkarte Diekholzen