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Tagesordnung - Sitzung des Rates der Gemeinde Diekholzen  

Bezeichnung: Sitzung des Rates der Gemeinde Diekholzen
Gremium: Rat der Gemeinde Diekholzen
Datum: Do, 21.06.2018 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 19:30 Anlass: Sitzung
Raum: Aula der Grundschule Diekholzen
Ort:

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung      
Ö 2  
Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 19.04.2018  
SI/2018/195  
Ö 3  
Bericht der Bürgermeisterin über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde Diekholzen      
Ö 3.1  
Baumaßnahmen an der B243 bei Egenstedt      
Ö 3.2  
Baumaßnahmen vor dem Rathaus      
Ö 3.3  
Sperrung der Ortsdurchfahrt Barienrode      
Ö 3.4  
Pächterwechsel im Clubhaus Barienrode      
Ö 3.5  
Bepflanzung der Blumenbeete      
Ö 3.6  
Tempo-30-Zonen      
Ö 3.7  
Bericht über die Fahrt nach Plau am See      
Ö 4     Einwohnerfragestunde      
Ö 4.1  
aktueller Sachstand über die Hochwasserschutzmaßnahmen      
Ö 4.2  
aktueller Sachstand Radwegschäden      
Ö 4.3  
Nutzung des Kellers im Gebäude der Grundschule Diekholzen      
Ö 5  
Verpflichtung und Pflichtenbelehrung eines nachrückenden Ratsherrn  
Enthält Anlagen
2018/239  
Ö 6  
Benennung von Ausschussmitgliedern (Nachfolge Ratsherr Ludewig)  
2018/240  
Ö 7  
Wahl der/des 2. stellvertretenden Ratsvorsitzenden  
2018/241  
Ö 8  
Kündigung der Verträge zur Betriebsführung der Kindertagesstätten in der Gemeinde Diekholzen; Auslaufen des Kindergartenvertrages mit dem Landkreis Hildesheim
2018/234  
Ö 9  
Kalkulation und Anpassung der Elternentgelte für die Kindertagesstätten im Gemeindegebiet
2018/235  
Ö 10  
Regelungen für den Besuch in einer Kindertagesstätte bzw. in einer Kindertagespflege
Enthält Anlagen
2018/236  
    VORLAGE
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1.

Für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber bereits den Kindergarten besuchen, gilt die Beitragsfreiheit gem. § 21 KiTaG nicht. In diesem Fall würden die Entgelte für eine Krippe erhoben.

Alternativ:

Für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber bereits den Kindergarten besuchen, gilt die Beitragsfreiheit gem. § 21 KiTaG analog.

 

2.

Die beitragsfreie Regelbetreuungs(Uhr)zeit in den Kindertagesstätten der Gemeinde Diekholzen wird für alle gleich von 08.00 bis 16.00 Uhr festgelegt. Darüber hinaus können entgeltpflichtige Sonderöffnungszeiten für Ganztagskinder angeboten werden. Die Betreuung der Halbtagskinder (unter 8 Std./tägl.) ist generell beitragsfrei.

Alternativ:

Die beitragsfreie Betreuungszeit von höchstens 8 Stunden täglich wird im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertagesstätten individuell berechnet.

 

3.

Kinder, die gesetzlich beitragsfrei gestellt sind, finden bei der Berechnung der Geschwisterermäßigung keine Berücksichtigung.

Alternativ:

Kinder, die gesetzlich beitragsfrei gestellt sind, finden bei der Berechnung der Geschwisterermäßigung weiterhin Berücksichtigung.

 

4.

Für die Kinder, die in einer Tagespflege betreut werden, wird § 21 KiTaG analog angewendet. Die Kosten hierfür trägt die Gemeinde Diekholzen.

Alternativ:

Für die Kinder, die in einer Tagespflege betreut werden, wird weiterhin ein Entgelt durch die Gemeinde Diekholzen erhoben.

 

5.

Die Umsetzung der Beschlüsse erfolgt frühestens zum 01.10.2018, spätestens zum 01.01.2019.

 

 

   
    05.06.2018 - Schulausschuss
    Ö 5 - geändert beschlossen
    Beschluss

Beschluss:

1.

r Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber bereits den Kindergarten besuchen, gilt die Beitragsfreiheit gem. § 21 KiTaG nicht. In diesem Fall würden die Entgelte für einen Krippenbesuch erhoben.

 

2.

Die beitragsfreie Regelbetreuungs(Uhr)zeit in den Kindertagesstätten der Gemeinde Diekholzen wird für alle gleich von 08.00 bis 16.00 Uhr festgelegt. Darüber hinaus können entgeltpflichtige Sonderöffnungszeiten für Ganztagskinder angeboten werden. Die Betreuung der Halbtagskinder (unter 8 Std./tägl.) ist generell beitragsfrei.

 

3.

Kinder, die gesetzlich beitragsfrei gestellt sind, finden ab dem 01.08.2018 bei der Berechnung der Geschwisterermäßigung keine Berücksichtigung mehr.

 

4.

r die Kinder, die in einer Tagespflege betreut werden, wird § 21 KiTaG analog angewendet. Die Kosten hierfür trägt die Gemeinde Diekholzen.

 

5.

Die Gemeinde Diekholzen behält sich vor, im Einzelfall den angemeldeten Betreuungsbedarf zu überprüfen.

Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnisse:

 

alle einstimmig

   
    21.06.2018 - Rat der Gemeinde Diekholzen
    Ö 10 - geändert beschlossen
    Beschluss

Beschlüsse:

1.

Für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber bereits den Kindergarten besuchen, gilt die Beitragsfreiheit gem. § 21 KiTaG nicht. In diesem Fall würden die Entgelte für einen Krippenbesuch erhoben.

 

2.

Die beitragsfreie Regelbetreuungs(Uhr)zeit in den Kindertagesstätten der Gemeinde Diekholzen wird für alle gleich von 08.00 bis 16.00 Uhr festgelegt. Darüber hinaus können entgeltpflichtige Sonderöffnungszeiten für Ganztagskinder angeboten werden. Die Betreuung der Halbtagskinder (unter 8 Std./tägl.) ist generell beitragsfrei.

 

3.

Kinder, die gesetzlich beitragsfrei gestellt sind, finden ab dem 01.08.2018 bei der Berechnung der Geschwisterermäßigung keine Berücksichtigung mehr.

 

4.

Für die Kinder, die in einer Tagespflege betreut werden, wird § 21 KiTaG analog angewendet. Die Kosten hierfür trägt die Gemeinde Diekholzen.

 

5.

Die Gemeinde Diekholzen behält sich vor, im Einzelfall den angemeldeten Betreuungsbedarf zu überprüfen.

 

Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

Ö 11  
Erweiterung des Betreuungsangebotes in der Kindertagesstätte St. Marien in Söhre  
Enthält Anlagen
2018/246  
Ö 12  
Anschaffung eines mobilen Hochwasserschutzsystems  
2018/238  
Ö 13     Anfragen      
Ö 13.1  
Bericht der Arbeitsgruppe zur Kulturhauptstadt 2025      
               

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