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Die Wertgrenzen für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung nach § 12 Abs. 1 KomHKVO werden auf 50.000,- EURO für Baumaßnahmen und 20.000,- EURO für sonstige Investitionen festgelegt.
20.02.2020 - Rat der Gemeinde Diekholzen
Ö 14 - geändert beschlossen
Beschluss
Beschluss:
Die Wertgrenzen für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung nach § 12 Abs. 1 KomHKVO werden auf 100.000,- EURO netto für Baumaßnahmen und 50.000,- EURO netto für sonstige Investitionen festgelegt.