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Es wird gemäß § 110 Abs. 2 NSchG bestimmt, dass dem Schulausschuss je ein/e Vertreter/in des Erziehungsberechtigten sowie ein/e Vertreter/in der Lehrkräfte angehören.
Diese werden durch den Gemeindeelternrat bzw. durch die Lehrkräfte bestimmt.
Gemäß § 110 Abs. 4 NSchG werden für die Gruppe der Erziehungsberechtigten Frau Vehlow mit Frau Schlebusch als Stellvertreterin und für die Gruppe der Lehrkräfte Herr Wahlers mit Frau Cappelmann als Vertreterin als stimmberechtigte Mitglieder des Schulausschusses berufen.
17.12.2020 - Rat der Gemeinde Diekholzen
Ö 12 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Es wird gemäß § 110 Abs. 2 NSchG bestimmt, dass dem Schulausschuss je ein/e Vertreter/in des Erziehungsberechtigten sowie ein/e Vertreter/in der Lehrkräfte angehören.
Diese werden durch den Gemeindeelternrat bzw. durch die Lehrkräfte bestimmt.
Gemäß § 110 Abs. 4 NSchG werden für die Gruppe der Erziehungsberechtigten Frau Vehlow mit Frau Schlebusch als Stellvertreterin und für die Gruppe der Lehrkräfte Herr Wahlers mit Frau Cappelmann als Vertreterin als stimmberechtigte Mitglieder des Schulausschusses berufen.